Informationen zum Urheber- und Nutzungsrecht
Mit dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) der Bundesrepublick Deutschland werden Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt, indem das im Geist entstandene Produkt des individuellen schöpferischen Menschen ausschließlich seinem Schöpfer zugeordnet wird. Ein Urheberrecht entsteht immer automatisch mit der Schaffung eines bzw. des Werkes – besonderer Förmlichkeiten bedarf es dazu nicht, ebenso wenig einer speziellen Kennzeichnung oder einer Eintragung in einem Register (z.B. dem Register des Deutschen Patent und Markenamtes). Grundsätzlich gilt: das Urheberrecht ist nicht übertragbar (siehe § 29 I UrhG), weder durch einen Vertrag noch durch andere Vereinbarungen. Es verbleibt in jedem Falle beim Urheber des Werkes.
Eine wirtschaftliche Nutzung der vom Urheber geschaffenen Werke erfolgt ausschließlich durch die eigenen Verwertungsrechte des Urhebers (siehe § 15 ff UrhG) oder durch die Einräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten bzw. Lizenzen am urheberrechtlich geschützten Werk auf Dritte. Diese Nutzungsrechte bzw. Lizensen werden zwischen den Vertragsparteien je nach Umfang und Projekt im Detail geregelt und festgelegt. Nutzungsrechte können in ihrer Art entweder unbeschränkt sein oder räumlich, zeitlich, quantitativ aber auch inhaltlich beschränkt werden.
Sollte keine vertragliche Vereinbarung bzw. Festlegung und Bestimmung des Nutzungsrechtes zwischen den Vertragsparteien bestehen, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf diejenigen Nutzungsarten, welche der Zweck des Vertrages erfordert. Alle anderen Rechte verbleiben in jedem Falle beim Urheber des Werkes.
Grundsätzlich ist in zwei Arten des Nutzungsrechts zu unterscheiden. Zum einen das einfache Nutzungsrecht, zum anderen das ausschließliche Nutzungsrecht. Das einfache Nutzungsrecht erlaubt dem Rechteinhaber, das Werk auf die jeweils erlaubte Art zu nutzen, ohne das eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist (siehe § 31 II UrhG). Es dürfen vom Urheber weitere Lizenzen gleicher Art und gleichen Umfanges vergeben werden. Hingegen beschreibt das ausschließliche Nutzungsrecht die exklusive Nutzung des Rechteinhabers. Dieser hat im Falle einer Nutzungsrechtsverletzung Dritter ein selbstständiges Klagerecht. Zudem kann er weiteren Nutzungsberechtigten einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte übertragen.
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